Ein Photo mit anderen Leuten zu teilen, dürfte wohl den meisten Menschen Freude bereiten. Dank dem Internet lässt sich dies heute auf einfachste Art und Weise tun. Internetseiten wie Flickr, Instagram und Co. eignen sich im weltweiten Netz ganz gut für solche Zwecke.
Ist das Bild dann erst einmal veröffentlicht, lässt es sich auf solchen Portalen meist von jedermann einsehen und bestaunen. Eine tolle Sache – eigentlich.
Urheber von Bildern oder anderen Werken haben es jedoch im digitalen Zeitalter nicht immer leicht. Warum? Es gibt unzählige Menschen, die nicht wissen, was es mit dem Urheberrecht auf sich hat.
Urheberrecht: Sobald ein Werk entsteht, ist es geschützt („Copyright“)
Die irrtümliche Annahme, das Internet sei ein rechtsfreier Raum, in welchem man tun und lassen könne, was man wolle, ist weit verbreitet. Ebenso verbreitet ist der Irrglaube, dass alles, was im Internet veröffentlicht wird, von jedermann kostenlos kopiert und weiterverwendet werden darf.
Das Copyright-Zeichen steht für „Alle Rechte vorbehalten“ und bedeutet, dass ein Werk urheberrechtlich geschützt ist. Für den Ersteller eines Werkes ist es aber nicht unbedingt notwendig, das Copyright-Zeichen auf seinem Werk anzubringen, denn auch Werke ohne sichtbares Copyright-Zeichen geniessen in der Regel urheberrechtlichen Schutz.
Vor allem unerfahrene Internet-Nutzer kümmert es oft nicht, dass die Rechte an den Bildern, Musik-Titeln oder Texten bei deren Photographen, Musikern oder Autoren liegen.
Beispielsweise gibt es nicht wenige, welche geschützte Bilder aus der Google Bildersuche auf Facebook oder gar auf ihre eigene Homepage kopieren. Ein solches Vorgehen stellt eine sogenannte Urheberrechtsverletzung dar und kann in vielen Ländern rechtliche Konsequenzen haben.
Generell gilt es zu berücksichtigen, dass ein Werk – in unserem Beispiel ein Bild – grundsätzlich nicht ohne weiteres wiederveröffentlicht werden darf – sofern der Urheber – hier der Photograph – nicht im Voraus ausdrücklich zustimmt.
Im neuen Urheberrechtsgesetz, welches in der Schweiz bald in Kraft treten wird, wird jedes Lichtbild eines dreidimensionalen Objektes als „Werk“ gelten, sodass auch hierzulande der sorgenfreie Bilderklau weitgehend der Vergangenheit angehören dürfte.
Gemeinfreie Werke („Public Domain“)
Ganz oder teilweise ausgenommen sind Inhalte, welche gemeinfrei sind oder vom Urheber unter eine sogenannte Creative Commons-Lizenz gestellt wurden.
Als gemeinfrei werden Werke im deutschsprachigen Raum dann bezeichnet, wenn deren Urheber bereits seit mindestens 70 Jahren verstorben sind. Erst ab diesem Zeitpunkt darf man mit deren Werke anstellen, was man möchte. Ist zum Beispiel ein Kunstmaler nachweislich seit über 70 Jahren tot, darf man Kopien seiner Werke beliebig verwenden; theoretisch auch für kommerzielle Zwecke und ohne dabei den Namen des Künstlers zu nennen.
Als Kennzeichnung für gemeinfreie Werke dient oft ein durchgestrichenes Copyright-Zeichen.
Im englischsprachigen Raum fallen solche gemeinfreie Werke auch unter den Begriff „Public Domain“. Auch wenn ein Werk als gemeinfrei gekennzeichnet ist, sollte aber der Sicherheit halber immer zuerst überprüft werden, ob der Urheber dieses Werk auch tatsächlich in die Gemeinfreiheit entlassen hat bzw. ob letzterer schon seit mindestens 70 Jahren verstorben ist.
Creative Commons-Lizenzen
Grundsätzlich kann jeder sein Werk unter eine Creative Commons-Lizenz stellen. Bei Creative Commons (kurz: „CC“)-Lizenzen ist es so, dass man die darunter lizenzierten Werke, ohne beim Urheber nachzufragen, verwenden darf. Jedoch muss man sich im Gegenzug unbedingt (!) an die jeweiligen Bedingungen der vom Urheber gewählten CC-Lizenz halten. Ansonsten stellt dies ein Lizenzverstoss dar, was praktisch einer Urheberrechtsverletzung gleichkommt!
Der Urheber muss ausserdem immer in angemessener Form genannt werden und ein Hinweis auf die entsprechende CC-Lizenz ist ebenfalls anzubringen. Wer auf Nummer sicher gehen will, nennt neben dem Namen des Urhebers auch den Namen des Werkes. Darüber hinaus ist es ratsam, einen Link zur Fundstelle (Quelle) anzugeben.
Beispiel einer Quellenangabe bei Photos
Wichtig ist zudem, dass man die Art und Weise, in welcher der Urheber genannt werden will, berücksichtigt. Im Beispiel vom schönen Photo dieses Hundes wollte die Photographin nicht mit ihrem flickr.com-Pseudonym („blumenbiene“), sondern mit ihrem bürgerlichen Namen genannt werden. Darauf wurde im Text unter dem Photo in der Fundstelle hingewiesen.
Die verschiedenen Module einer Creative Commons-Lizenz
Im Gegensatz zum normalen Copyright sind bei unter Creative Commons veröffentlichten Werken vom Urheber nur „einige Rechte vorbehalten“.
Mit Ausnahme der Creative Commons Lizenz „CC0“ („zero“ steht gleichbedeutend für „Public Domain“) kann eine Creative Commons-Lizenz neben der Namensnennung des Künstlers auch noch andere Bedingungen enthalten:
BY: Namensnennung. Der Name des Urhebers muss in angemessener Form genannt werden.
SA: Weitergabe unter den gleichen Bedingungen. Wird ein bestehendes Werk verändert, so muss dieses – bei einer Veröffentlichung – unter den gleichen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden, wie das ursprüngliche Werk. Man darf ein abgeleitetes Werk also nur unter derselben Creative Commons-Lizenz publizieren.
NC: Keine kommerzielle Nutzung. Das Werk darf – ohne ausdrückliche Genehmigung des Urhebers – nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden, d.h. man darf weder Geld damit verdienen noch das Werk für Werbezwecke benutzen.
ND: Keine Bearbeitung. Jegliche Veränderung des Werkes wird vom Urheber untersagt. Man darf das Werk nur exakt in jener Fassung weiterverwenden und wiederveröffentlichen, wie es vom Urheber ursprünglich zur Verfügung gestellt wurde. Für die Verwendung eines Bildes oder einer Musik für ein YouTube-Video ist beispielsweise die Erlaubnis des Urhebers einzuholen.
Beispiele für Creative Commons Lizenzverstösse
Beispiel 1: Ein Lizenzverstoss kann beispielsweise dann vorliegen, wenn Hans Muster ein Lichtbild unter der Creative Commons-Lizenz lizenziert, worauf die Firma XY dieses Bild aus dem Internet kopiert und es in veränderter Form (ND-Verstoss) und ohne den Namen von Hans Muster zu nennen (BY-Verstoss) als „Produktbild“ in ihren Online-Shop stellt, um damit ihre Produkte zu verkaufen (NC-Verstoss). Diese Vorgehensweise kann für die Firma XY ein teurer Spass werden. Denn Hans Muster kann einen Anwalt konsultieren, um seine Rechte geltend zu machen und falls erforderlich auch gerichtlich gegen die Firma XY vorgehen.
Beispiel 2: Ebenfalls als Lizenzverstoss zu werten ist, wenn Hans Muster ein Lied unter der CC-Lizenz veröffentlicht, worauf Hanna Huber den Musiktitel kopiert und eine eigene Version des Songs veröffentlicht, ohne Hans Muster als ursprünglichen Interpreten zu nennen (BY-Verstoss) und zudem ihre eigene Version des Liedes nicht auch unter die Lizenz stellt (SA-Verstoss). Auch hier könnte Hans Muster rechtliche Schritte gegen Hanna Huber einleiten, wenn er diese Lizenzverletzungen nicht dulden will.
Auch bei den CC-Lizenzen ist also Vorsicht geboten und man sollte sich vor der Nutzung von unter solchen Lizenzen stehenden Inhalten stets über deren Bedingungen im Klaren sein.
Sogar kopierte Inhalte aus dem Online-Lexikon Wikipedia können eine Abmahnung zur Folge haben, sofern man sich nicht oder nur teilweise an die Bedingungen der verwendeten CC-Lizenz hält!
Es ist daher ausgesprochen empfehlenswert, dass man bei CC-Lizenzen immer zuerst die jeweiligen Verbindlichkeiten durchliest und sich dann auch genau daran hält.
Generell sollte man den Urheber im Zweifelsfall immer schriftlich um Erlaubnis bitten, bevor man sein Werk verwendet oder weiterverbreitet. Des Weiteren lohnt es sich in jedem Fall, zu überprüfen, ob diejenige Person, welche ein Werk veröffentlicht hat, auch tatsächlich der Urheber des Werkes ist.